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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt:
Paragraf:
025
Kurztext:
Verfahren
Text:
(1) Eine Förderung darf nur über Antrag des
Liegenschaftseigentümers gewährt werden. Dem
Liegenschaftseigentümer als Förderungswerber sind Personen
gleichgestellt, die die bauliche oder sonstige Maßnahme auf
eigene Rechnung durchführen. Ein Antrag auf Förderung kann nicht
mehr berücksichtigt werden, wenn die wesentliche Fertigstellung
der baulichen oder sonstigen Maßnahme, auf die sich der Antrag
bezieht, bereits ein Jahr oder länger vor seiner Einbringung
erfolgt ist.

(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu
fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen,
insbesondere der der baulichen Maßnahme zugrundeliegende
baubehördliche Bescheid, wenn eine Förderung gemäß § 23 begehrt
wird, der Nachweis hinsichtlich des Vorliegens von notwendigen
Mehrkosten, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der
zur Ausführung der Maßnahme notwendigen Gesamtkosten, der
Finanzierungsplan und ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht
älter als drei Monate sein darf.

(3) Ist eine Förderung gemäß § 23 zu gewähren, hat die Gemeinde
durch Bescheid die Höhe und die Art der Förderung sowie
allenfalls die Flüssigmachung in Raten (§ 22 Abs 2 und 3) und
den Zeitpunkt der Fälligkeit der Förderung (§ 22 Abs 5)
festzusetzen. Sind die Voraussetzungen für eine Förderung nicht
gegeben, ist, wenn nicht für die Maßnahme eine freie Förderung
gemäß Abs 5 angeboten und angenommen wird, durch Bescheid der
Antrag des Förderungswerbers abzuweisen.

(4) Steht dem Grund nach fest, dass bei einem Bauvorhaben
Mehrkosten im Sinn des § 23 vorliegen, kann die Gemeinde auf
Grund einer derartigen in einem Nachweis getroffenen
grundsätzlichen Feststellung dem Förderungswerber eine
bestimmte, angemessen erscheinende Höhe und Art der Förderung
unter Angabe des Zeitpunktes der Fälligkeit schriftlich
anbieten. Nimmt der Förderungswerber das Angebot an, wird durch
die Erbringung der angebotenen Leistung der Anspruch gemäß § 23
abgegolten; in diesem Fall entfällt die Erlassung eines
Bescheides gemäß Abs 3. Nimmt jedoch der Förderungswerber das
Angebot nicht an, ist das zur Erlassung eines Bescheides gemäß
Abs 3 erforderliche Ermittlungsverfahren hinsichtlich der
Feststellung des Rechtsanspruches auf Erbringung einer
Förderungsleistung dem Grund und der Höhe nach durchzuführen.

(5) Für die Gewährung einer freien Förderung gilt Abs 4
sinngemäß mit der Maßgabe, dass vor dem Förderungsangebot über
das Vorhaben ein Gutachten der Sachverständigenkommission gemäß
§ 18 darüber einzuholen ist, ob und worin das Vorhaben den mit
der freien Förderung gemäß § 24 verbundenen Interessen
entspricht, und mit der Maßgabe, dass die Erlassung eines
Bescheides nicht in Betracht kommt. Mit dem Angebot der freien
Förderung ist gegebenenfalls auch das Angebot gemäß Abs 4 so zu
verbinden, dass nur eine einheitliche Förderungsleistung
ausgewiesen wird. Das Angebot hat die geförderten Maßnahmen zu
bezeichnen; es kann auch - dies vor allem unter Zugrundelegung
des Gutachtens der Sachverständigenkommission - Bedingungen,
Befristungen und Auflagen im Sinn der genannten Interessen
enthalten, welche der Förderungswerber bei Annahme der Förderung
unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften zu erfüllen hat.
Wird das Angebot nicht angenommen, ist hinsichtlich der
allenfalls geltend gemachten Mehrkosten das Verfahren zur
Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 3 durchzuführen; daneben
kann jedoch für die sonstigen förderbaren Kosten dem
Förderungswerber neuerlich eine freie Förderung in der
dargestellten Weise angeboten werden.

(6) Bescheide gemäß § 23, Angebote gemäß Abs 4 und 5 und
Zusicherungen gemäß § 26 sind dem Land in einer Ausfertigung
zuzustellen. Von Erklärungen des Förderungswerbers zu Angeboten
und Zusicherungen ist dem Land durch die Gemeinde unverzüglich
Mitteilung zu machen.