Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt:
Paragraf:
021
Kurztext:
Förderung
Text:
Für Erhaltungsmaßnahmen an Bauten im Ortsbildschutzgebiet, die
in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Ortsbildschutzes
erfolgen, kommt eine Förderung nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen in Betracht.
in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Ortsbildschutzes
erfolgen, kommt eine Förderung nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen in Betracht.