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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt:
Paragraf:
020
Kurztext:
Befugnisse der Sachverständigenkommission
Text:
(1) Die Sachverständigenkommission kann von sich aus Vorschläge
in Sachen des besonderen Ortsbildschutzes - sowohl in
Einzelfällen als auch in Fragen von allgemeiner Bedeutung -
erstatten und selbsttätig mit Gutachten und Vorschlägen in
Angelegenheiten der freien Förderung an die Behörde herantreten.

(2) Die Sachverständigenkommission kann bei der Behörde, für die
sie im Rahmen einer Begutachtung (§ 19 Abs 1) tätig wird, den
begründeten Antrag auf Einholung bestimmter Gutachten stellen;
sie kann auch die Veröffentlichung eines von ihr erstatteten
Gutachtens beschließen.

(3) Die Eigentümer bzw Verfügungsberechtigten von
Liegenschaften, auf welche in einem Verfahren gemäß den
Bestimmungen dieses Abschnittes Bezug genommen wird, haben den
Mitgliedern der Sachverständigenkommission und den von ihnen
Beauftragten eine rechtzeitig angekündigte Besichtigung und
Bestandsaufnahme unentgeltlich zu ermöglichen.

(4) Die Sachverständigenkommission kann ihren Sitzungen,
Lokalaugenscheinen udgl auch weitere Fachleute mit beratender
Stimme sowie andere Auskunftspersonen beiziehen.

(5) Die Sachverständigenkommission kann jederzeit Einsicht in
die von der Gemeinde geführte Evidenz des Baubestandes (§ 17 Abs
1) nehmen.

(6) Bescheide, vor deren Erlassung ein Gutachten der
Sachverständigenkommission einzuholen war, sind dieser
zuzustellen. Wenn und soweit einem Gutachten der
Sachverständigenkommission in einem solchen Bescheid nicht
Rechnung getragen wird, kann sie aus Gründen des
Ortsbildschutzes dagegen Berufung erheben. Die weitere
Begutachtung in der betreffenden Angelegenheit durch die
Sachverständigenkommission wird dadurch nicht berührt.