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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt:
Paragraf:
018
Kurztext:
Sachverständigenkommission
Text:
(1) Zur Beratung der Behörde bei der Vollziehung der
Bestimmungen dieses Abschnittes wird bei der
Bezirksverwaltungsbehörde eine Sachverständigenkommission
eingerichtet.

(2) Die Sachverständigenkommission besteht aus fünf Mitgliedern,
die vom Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen sind.
Als Vorsitzender der Sachverständigenkommission und als dessen
Stellvertreter für den Fall der Verhinderung ist tunlichst ein
bautechnischer Sachverständiger dieser Behörde zu berufen, als
Beisitzer ein Vertreter des Bundesdenkmalamtes sowie drei
Fachleute. Der Vertreter des Bundesdenkmalamtes wird von diesem
und einer der Fachleute von der in Betracht kommenden Gemeinde
namhaft gemacht. Für jeden Beisitzer ist für Fälle seiner
Verhinderung auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu
bestellen. Die nicht amtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder
haben bei ihrer Bestellung dem Leiter der
Bezirksverwaltungsbehörde das Gelöbnis strengster
Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt
verbundenen Pflichten zu geloben. Auch auf diese
Sachverständigen finden die Bestimmungen des § 7 Abs 1 Z 1 bis 4
AVG sinngemäß Anwendung. Die Bestellung der Beisitzer und
Ersatzmitglieder hat jeweils - unbeschadet der Möglichkeit einer
früheren Abberufung - auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen.

(3) Die Geschäfte der Sachverständigenkommission hat die
Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

(4) Die Sachverständigenkommission wird zu ihren Sitzungen vom
Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach
ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer diesem oder
dessen Stellvertreter wenigstens zwei weitere Mitglieder der
Kommission anwesend sind. Für die Beschlussfassung entscheidet
die Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt.

(5) Die Sachverständigenkommission kann ihren Sitzungen auch
weitere Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

(6) Die Entschädigung der Mitglieder der
Sachverständigenkommission für die Teilnahme an Sitzungen der
Kommission richtet sich nach dem Kollgialorgane-
Sitzungsentschädigungsgesetz. Als Verdienstentgang gilt dabei
für die Mitglieder der Sachverständigenkommission, die nicht
öffentlich Bedienstete sind, der sich aus dem Allgemeinen Teil
der Gebührenordnung der Ziviltechniker ergebende Satz der
einfachen Zeitgrundgebühr, ohne Aufschläge und Nebenkosten, nach
Maßgabe des mit einer Sitzung verbundenen Zeitaufwandes.