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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt:
Paragraf:
016
Kurztext:
Ortsbildbesichtigung
Text:
(1) Die Gemeinde hat in höchstens dreijährigen Abständen eine
Besichtigung des Ortsbildschutzgebietes durchzuführen. Diese
Besichtigung hat die Prüfung der Freiheit des Ortsbildes von
unzulässigen Beeinträchtigungen, seiner unverletzten Erhaltung
und bei Bauten auch deren Erhaltungszustandes im Umfang des § 12
Abs 1 zum Gegenstand.

(2) Die Ortsbildbesichtigung darf von niemandem behindert
werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung
jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Eine vorherige
Verständigung der über Gegenstände der Ortsbildbesichtigung
Verfügungsberechtigten verpflichtet diese zur erforderlichen
Mitwirkung.