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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt:
Paragraf:
014
Kurztext:
Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
Text:
(1) Betreffen bauliche Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse
der Erhaltung des Ortsbildes liegen, Liegenschaften, an denen
Eigentum nach materiellen Anteilen (Stockwerkseigentum) besteht,
ist die Liegenschaft so zu behandeln, als wären die in Betracht
kommenden Stockwerkseigentümer mit der Maßgabe
Liegenschaftsmiteigentümer im Sinn des § 361 ABGB, dass sich der
Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis richtet, das für die
allen Stockwerkseigentümern gemeinsamen Teile der Liegenschaft
zutrifft. Dabei sind solche bauliche Maßnahmen jedenfalls als
Maßnahmen anzusehen, die der Erhaltung oder besseren Benützung
der Liegenschaft im Sinn des § 834 ABGB dienen.

(2) Ob eine bauliche Maßnahme im öffentlichen Interesse der
Erhaltung des Ortsbildes gelegen ist, hat die Baubehörde ohne
Rücksicht darauf, ob die bauliche Maßnahme der ordnungsgemäßen
Erhaltung des Baues dient, auf Antrag festzustellen.