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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt:
Paragraf:
012
Kurztext:
Schutz der Bauten
Text:
(1) Im Ortsbildschutzgebiet haben die Eigentümer von Bauten
diese in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen, wozu
jedenfalls auch Dachformen, Durchhäuser und Höfe gehören, zu
erhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist. In dem Umfang, in dem es für die Erhaltung der
äußeren Gestalt und des Ansehens eines Baues erforderlich ist,
erstreckt sich diese Erhaltungspflicht auch auf nicht in
Erscheinung tretende Bauteile. Im Gebäudeinneren dürfen nur
solche baulichen Änderungen vorgenommen werden, die das
Zusammenwirken und die Entsprechung der äußeren Gestalt des
Baues mit seiner wesentlichen inneren Gliederung und den
baulichen Innenanlagen (Vorhäuser, Stiegenhäuser, Stiegen,
Gewölbe sowie sonstige Bau- und bauliche Schmuckelemente udgl)
sowie den im Gebäudeinneren gegebenen Ausdruck der Salzburger
Bautradition nicht beeinträchtigen. In diesem Umfang erstreckt
sich die Erhaltungsverpflichtung nach diesem Absatz auch auf das
Innere des Baues.

(2) Im Ortsbildschutzgebiet bedarf die Beseitigung sowie die im
Ortsbild wahrnehmbare Änderung von Bauten oder Bauteilen
einschließlich aller größeren Instandsetzungsmaßnahmen
(Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster
udgl) einer Bewilligung der Baubehörde. Diese Bewilligung darf
unbeschadet der sonstigen dafür geltenden Vorschriften nur
erteilt werden, wenn die beabsichtigte Maßnahme dem Ortsbild
nicht abträglich und ihre vollständige Ausführung sichergestellt
ist.

(3) Werden zur Wahrung des geschützten Ortsbildes
Erhaltungsmaßnahmen für Bauten oder Bauteile notwendig, hat die
Behörde deren Eigentümer entsprechend Abs 1 die Vornahme unter
Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.