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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Entfernung von Ankündigungen und Ankündigungs...
Text:
Orig. Titel: Entfernung von Ankündigungen und Ankündigungsanlagen

Die Gemeinde kann Ankündigungen, die nicht angezeigt, die
untersagt oder die von der Anzeige nicht nur geringfügig
abweichend errichtet wurden, ferner Ankündigungsanlagen, die
ohne Bewilligung oder von einer solchen nicht nur geringfügig
abweichend errichtet wurden sowie Ankündigungen und
Ankündigungsanlagen, deren Berechtigungsdauer abgelaufen ist,
auch sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Sie hat
den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten
Gegenstandes davon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu
übernehmen. Erfolgt dies nicht binnen einem Monat ab Zustellung
der Aufforderung, erlöschen alle bisherigen Rechte an diesem
Gegenstand. Die Kosten der Entfernung und Verwahrung sind vom
Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu ersetzen. Für Schäden,
die bei der Entfernung trotz gehöriger Sorgfalt eingetreten
sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.