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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Dauer der Berechtigung
Text:
(1) Die Berechtigung zur Ankündigung oder zu deren Änderung auf
Grund der Nichtuntersagung oder der ausdrücklichen Zustimmung
gemäß § 5 sowie die mit der Bewilligung der Errichtung Änderung)
verbundene Berechtigung zur Verwendung einer Anlage für
wechselnde Ankündigungen (§ 6) gilt für die begehrte Zeitdauer,
bei Ankündigung eines bestimmten Ereignisses (Veranstaltung
udgl) aber bis zu diesem, höchstens jedoch für fünf Jahre ab dem
Ablauf der Untersagungsfrist bzw der Erteilung der Bewilligung.

(2) Der Inhaber der Berechtigung kann vor Ablauf der
Berechtigungsdauer um deren Verlängerung ansuchen. Liegen die
Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung vor, ist die
Berechtigung für die begehrte Zeitdauer, höchstens aber für fünf
Jahre zu verlängern. Bei Ankündigungsanlagen darf das Ansuchen
nur abgewiesen werden, wenn die Anlage eine erhebliche Störung
oder erhebliche Verunstaltung des Ortsbildes bewirkt. Bei
Verlängerung der Berechtigungsdauer können die zur
Instandsetzung der Anlage oder Ankündigung dienlichen Auflagen
vorgeschrieben werden. Bei Ankündigungen gilt für die
Verlängerung der Berechtigungsdauer oder deren Versagung § 5
sinngemäß.