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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Ankündigungsanlagen
Text:
(1) Die Errichtung und die nicht nur geringfügige Änderung von
Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß
§ 4 Abs 1 bestimmt sind (Plakatwände, Litfaßsäulen udgl) bedarf
einer Bewilligung. Als Errichtung gilt auch die Widmung
baulicher oder sonstiger Anlagen oder von Teilen davon für
solche Zwecke.

(2) Für das Ansuchen um die Bewilligung gilt § 4 Abs 2 und 3 mit
der Maßgabe sinngemäß, dass die Zustimmung des über den
Anbringungsort Verfügungsberechtigten nachzuweisen ist, wenn
nicht der Einschreiter selbst Verfügungsberechtigter ist.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die
Ankündigungsanlage unter Berücksichtigung der darauf
vorzunehmenden Ankündigungen das Ortsbild weder gestört noch
verunstaltet wird. Zur Sicherstellung dieses Erfordernisses kann
die Bewilligung auch unter Auflagen erteilt werden.