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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Berechtigung, Untersagung
Text:
(1) Die Anbringung der Ankündigung oder deren Änderung ist zu
untersagen, wenn sie das Ortsbild stören oder verunstalten
würde. Erfolgt eine solche Untersagung nicht innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige
bei der Behörde, ist der Einschreiter zur Anbringung der
Ankündigung berechtigt. Das Gleiche gilt, wenn dem Vorhaben vor
Ablauf der Frist von der Gemeinde ausdrücklich zugestimmt wird.
Ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend
örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere
Sportveranstaltungen, Kirtage udgl) dürfen bereits ab der
Erstattung der Anzeige angebracht werden.

(2) Über Verlangen ist dem Einschreiter eine Bestätigung über
die unterbliebene Untersagung und den Wirksamkeitsbeginn der
Berechtigung auszustellen.