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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Anzeigepflicht
Text:
(1) Die Anbringung jeder Art von privaten, im Ortsbild in
Erscheinung tretenden Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie die
nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist der
Behörde vorher anzuzeigen. Als geringfügig ist eine solche
Änderung anzusehen, die die Auswirkung der Ankündigung auf das
Ortsbild nicht ändert.

(2) Zur Erstattung der Anzeige ist verpflichtet, wer die
Anbringung der Ankündigung unmittelbar veranlasst. In der
Anzeige ist die beabsichtigte Ankündigung anhand von Plänen
darzustellen und sind Ort, Größe, Art, Inhalt, Form, Farbgebung,
Material und Dauer der Ankündigung anzugeben. Bei der
Ankündigung von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher
Bedeutung genügt die Vorlage des Plakates und die genaue
Bezeichnung der Ankündigungsorte.

(3) Die Behörde kann, wenn es zur Beurteilung des Vorhabens
erforderlich erscheint, die Vorlage von Schaubildern und Fotos
verlangen.