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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Grobe Beeinträchtigungen des Ortsbildes
Text:
(1) Die Behörde hat die Verhinderung und - im Rahmen des
wirtschaftlich Zumutbaren - die Abstellung grober
Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu veranlassen.

(2) Für Bauten und sonstige bauliche Anlagen gilt Abs 1 nur
insoweit, als die Beeinträchtigung in einer Verwahrlosung
besteht.

(3) Auf Anlagen, die im öffentlichen Interesse auf Grund einer
nach landesgesetzlichen Vorschriften erteilten Bewilligung
bestehen oder für die nur bundesgesetzliche Regelungen in
Betracht kommen, findet Abs 1 keine Anwendung.

(4) Zur Behebung der Beeinträchtigung ist deren Veranlasser
verpflichtet. Als solcher gilt auch der Eigentümer
(Nutzungsberechtigte) des Grundstückes, wenn er um die Maßnahme
gewusst und sie geduldet hat oder wenn er deren Behebung durch
die Gemeinde nicht zustimmt. Kann ein Veranlasser nicht
ermittelt werden, obliegt die Behebung der Beeinträchtigung der
Gemeinde, welcher daraus ein Anspruch gegen den Veranlasser auf
Ersatz des Aufwandes erwächst.