Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
I. Abschnitt
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Begriff
Text:
Ortsbild im Sinn dieses Gesetzes ist das allgemein wahrnehmbare
und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen
geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon.
und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen
geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon.