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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
§ 1
Text:
Die Anzeigepflicht gemäß § 4 und die Bewilligungspflicht gemäß
§ 6 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 gelten nicht für:
1. ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend
örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle,
Zirkusvorführungen, kleinere Sportveranstaltungen, Kirtage
udgl), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen
stattfinden, angebracht werden;
2. Ankündigungen gemäß Z 1 auf frei stehenden Plakatständern mit
einer Plakatierfläche bis zu 130 x 100 cm;
3. Anpreisungen eigener Waren im unmittelbaren Bereich der
Geschäfts- und Betriebsstätte während der Öffnungszeit, die
mit dem Bau in keine feste Verbindung gebracht werden und
eine Größe von 80 x 60 cm nicht übersteigen, höchstens jedoch
zwei je Geschäfts- oder Betriebsstätte.