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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Abschnitt:
V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
Inhalt:
Paragraf:
015
Kurztext:
§ 15
Text:
(1) Für das Bewilligungsansuchen und die erforderlichen
Unterlagen gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des
Baupolizeigesetzes.
(2) Soweit die Unterlagen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der
beabsichtigten baulichen Maßnahme in bezug auf die besonderen
Erfordernisse der Gestaltung und Ausführung im Sinne der
Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 eine
Beurteilung und Begutachtung nicht ermöglichen, sind über
Aufforderung der Baubehörde noch weitere näher zu bezeichnende
Detailpläne in dem jeweils von ihr festgelegten Maßstab in
dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
(3) In bezug auf Fassadengestaltungen und -färbelungen hat
die technische Beschreibung jedenfalls folgende Angaben und
Beilagen zu enthalten:
a) Angaben über die Art und das Material des bestehenden Verputzes
und über die bestehende Fassadenfärbelung unter Beifügung eines
Farblichtbildes im Format von mindestens 13 x 18 cm, das den
Bestand der Fassade wiedergibt;
b) Angaben über die beabsichtigte Verputzart und Fassadenfärbelung
einschließlich des hiefür zu verwendenden Materials.