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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Abschnitt:
III. Bestimmungen für charakteristische und...
Inhalt:
Orig. Titel:
III. Bestimmungen für charakteristische und sonstige Bauten
Paragraf:
011
Kurztext:
Bekleben von Auslagen
Text:
(1) Das völlige sowie ein das Stadtbild erheblich störendes
Be(Ver-)kleben der Glasflächen von Auslagen, Schaufenstern,
Vitrinen, Schaukästen u.dgl. durch Folien, Plakate, Schilder
u.dgl. ist unzulässig.
(2) Gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen gelten hinsichtlich
ihrer Strafbarkeit und der Beseitigung des Hergestellten als
bauliche Maßnahmen im Sinne des Baupolizeigesetzes.