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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Abschnitt:
III. Bestimmungen für charakteristische und...
Inhalt:
Orig. Titel:
III. Bestimmungen für charakteristische und sonstige Bauten
Paragraf:
009
Kurztext:
Markisen
Text:
Markisen und markisenähnliche Vordächer haben sich nach
Form, Art, Größe, Farbe, Anbringungsort und Material sowohl in die
äußere Gestalt des Baues als auch in die unmittelbare Umgebung des
Baues und in das Stadtbild harmonisch einzufügen.