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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Abschnitt:
III. Bestimmungen für charakteristische und...
Inhalt:
Orig. Titel:
III. Bestimmungen für charakteristische und sonstige Bauten
Paragraf:
008
Kurztext:
Bauliche Schmuckelemente
Text:
(1) Bauliche Schmuckelemente besonderer Art wie Werke der
Malerei, der Bildhauerei und des Kunstgewerbes, die einen festen
Bestandteil eines charakteristischen Baues bilden, dürfen von
diesem nur getrennt werden, wenn diese Maßnahme die einzige
Möglichkeit darstellt, um ihre Erhaltung zu gewährleisten.
(2) Die Anbringung solcher Schmuckelemente an der äußeren
Gestalt von Bauten ist nur dann zulässig, wenn sie sich nach Art,
Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des
Anbringungsortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch
in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt
harmonisch einfügen. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.