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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Abschnitt:
III. Bestimmungen für charakteristische und...
Inhalt:
Orig. Titel:
III. Bestimmungen für charakteristische und sonstige Bauten
Paragraf:
007
Kurztext:
Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige...
Text:
Orig. Titel: Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige Aufschriften

(1) Soweit Ankündigungen zu Reklamezwecken nicht gemäß
Abs. 2 unzulässig sind, müssen sie in jeder Art ihrer Ausführung,
auch als an die Fassade angebrachte Bemalung, Aufschrift, Schild,
Steckschild, Tafel, Leuchtkasten, so angebracht werden, daß sie
sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung
des Anbringungsortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als
auch in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt
harmonisch einfügen. Dies gilt auch für sonstige Schilder,
Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u.dgl.
an Bauten.
(2) Unzulässig ist:
a) die Verwendung von Leuchtfarben und von besonders grellen
Farben sowie von frei sichtbaren Leuchtstoff- und Neonröhren;
b) die Anbringung oder Errichtung auf Dächern und in Fenstern der
Obergeschoße.
(3) Nicht unter die Verbote des Abs 2 lit b sowie des § 5
Abs 5 fällt die Änderung oder das Ersetzen von bestehenden
Aufschriften zu Reklamezwecken, wenn dadurch die Schrifthöhe
nicht verändert wird.