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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Abschnitt:
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Gestaltung des Erdgeschoßbereiches
Text:
(1) Für das charakteristische Gepräge des Baues
eigentümliche Öffnungen im Erdgeschoßbereich einschließlich der
Durchhäuser und Passagen (Haustore, Geschäftseingänge, Portale von
Durchhäusern und Passagen, sonstige Türöffnungen, Ladenfenster
u.dgl.) sind zu erhalten bzw. diesem Gepräge entsprechend zu
gestalten.
(2) Um- und Neugestaltungen im Erdgeschoßbereich in der Art
von zurückgesetzten Lauben oder solchen Passagen sind mit Ausnahme
von verkehrsbedingten Sonderfällen oder zur Verbesserung der
architektonischen Gestalt des Baues unzulässig. Alle Öffnungen im
Erdgeschoßbereich einschließlich der Durchhäuser und Passagen,
auch solche für Auslagen, Vitrinen u.dgl., haben in ihren Ausmaßen
und in ihrer Anordnung unter Bedachtnahme auf die historischen
bautechnischen Möglichkeiten die tragende Funktion der Mauern klar
erkennen zu lassen. Sie müssen ferner im Sinne des § 3 Abs. 3 des
Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 mit der äußeren und
inneren Struktur des Baues im Einklang stehen.
(3) Die Anbringung von Vitrinen (Vitrinenkästen), Automaten
und Schaukästen ist nur insoweit zulässig, als sie sich nach
Ausmaß, Form und Anordnung sowie im Hinblick auf die
architektonische Struktur harmonisch einfügen. Ihre Anbringung in
Tür- oder Portalgewänden ist unzulässig.
(4) In Durchhäusern und Passagen sowie im räumlichen
Bereich des Einganges von Bauten (Hausflure, Vorhäuser) sind
Einbauten für Verkaufszwecke unzulässig, sofern sie das lichte
Raumprofil oder die Deckenstruktur störend beeinflussen.
(5) Der Fußboden hat in den im Abs. 4 genannten Bereichen
sowie in Höfen, ausgenommen untergeordnete Lichthöfe, in Material
und Gestaltung in einer für das charakteristische Gepräge des
Stadtbildes und des Baues entsprechenden Weise ausgeführt zu
werden. Jedenfalls unzulässig ist die Verwendung von
Waschbetonplatten.
(6) Verkleidungen von Pfeilern, Sockeln und Wandflächen
u.dgl. sind im Sichtbereich unter Bedachtnahme auf deren
tektonische Funktion und Wirkung und in einem dem historischen
Baustil des Baues entsprechenden Material herzustellen. Die
Verwendung von Kunststoffen ist unzulässig.