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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Abschnitt:
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Fassaden
Text:
(1) Fassaden sind in ihrer baulichen Gestaltung zu erhalten
bzw. in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes
und Stadtgefüges entsprechenden Form zu gestalten. Dies gilt vor
allem für das Hauptgesimse und die Fassadengliederung mit Lisenen,
Fensteranordnung, Fensterumrahmung, horizontalen Faschen im
Anschluß an das Hauptgesimse oder an Kordongesimse, Verblechungen,
Schmuckelemente sowie vorhandene Unregelmäßigkeiten der
Fassadenfläche.
(2) Fassaden sind in einer für das Stadtbild und
Stadtgefüge charakteristischen Art zu verputzen. Sie sind so zu
färbeln, daß sie sich harmonisch in ihre Umgebung einfügen. Bei
Fassaden, die unter Bedachtnahme auf den historischen Bestand
mehrfärbig zu gestalten sind, sind die Farben der Grundflächen
und der Gliederungselemente harmonisch aufeinander abzustimmen.
Es dürfen keine Färbelungsmaterialien verwendet werden, die eine
glatte oder glänzende Oberflächenwirkung ergeben. Ferner ist
Färbelungsmaterial unzulässig, das einen Kunstharzanteil von mehr
als 5 v.H. im Trockenzustand aufweist, es sei denn, daß der
bestehende Verputz und das bisher verwendete Färbelungsmaterial
es technisch erfordern.
(3) Dachrinnen, Ablaufrohre und sonstige Verblechungen, die
an der Fassade angebracht sind und nicht aus Kupfer bestehen, sind
so zu streichen, daß sie sich harmonisch in die Färbelung der
Fassade einfügen, jedoch als funktionelle und architektonische
Gestaltungselemente erkennbar bleiben.
(4) Luft- und Dunstleitungen dürfen, sofern sie nicht im
Inneren des Baues geführt werden können, außen an Bauten nur in
solchen Bereichen geführt werden, daß dadurch der geringstmögliche
Einfluß auf die äußere Gestalt des Baues ausgeübt wird; an
Vorderfassaden sowie in Höfen im Bereich von Arkaden dürfen Luft-
und Dunstleitungen keinesfalls geführt werden.
(5) Leitungen an Fassaden müssen unter Putz verlegt werden.
Die Anbringung von Antennen an Fassaden ist unzulässig.
(6) Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u.dgl. dürfen in
Fassaden nur so angebracht werden, daß durch die Lage und
Gestaltung auf die äußere Gestalt des Baues der geringstmögliche
Einfluß ausgeübt wird; das gleiche gilt auch für Be- und
Entlüftungsöffnungen, soweit eine Be- und Entlüftung über Dach
technisch nicht möglich oder nicht allgemein wirtschaftlich
vertretbar ist.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen über Fassaden gelten auch
im Bereich von Durchhäusern (Passagen) und Höfen, ausgenommen
untergeordnete Lichthöfe.