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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Abschnitt:
III. Bestimmungen für charakteristische und sonsti
Inhalt:
Paragraf:
009
Kurztext:
Beleuchtung
Text:
Die Außenbeleuchtung von und an Bauten hat in einer Weise
zu erfolgen, daß keine Beeinträchtigung der äußeren Gestalt des
Baues oder des Stadtbildes eintritt, wobei insbesondere auch auf
die Lichtfarbe und die Helligkeit Bedacht zu nehmen ist.