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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Abschnitt:
III. Bestimmungen für charakteristische und sonsti
Inhalt:
Paragraf:
007a
Kurztext:
Bauliche Schmuckelemente
Text:
(1) Bauliche Schmuckelemente besonderer Art wie Werke der
Malerei, der Bildhauerei und des Kunstgewerbes, die einen festen
Bestandteil eines charakteristischen Baues bilden, dürfen von diesem
nur getrennt werden, wenn diese Maßnahme die einzige Möglichkeit
darstellt, um ihre Erhaltung zu gewährleisten.
(2) Die Anbringung solcher Schmuckelemente an der äußeren
Gestalt von Bauten ist nur dann zulässig, wenn sie sich nach Art,
Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des Anbringungsortes
sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in die unmittelbare
Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch einfügen. § 7 Abs. 2
gilt sinngemäß.