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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
VI. Überprüfungen
Inhalt:
6. Abschnitt
Paragraf:
029
Kurztext:
Mängelbehebung
Text:
(1) Bei den Überprüfungen gemäß den §§ 25 bis 27 festgestellte Mängel sind den Verfügungsberechtigten der Anlage unverzüglich bekannt zu geben. Werden diese nicht sofort vom Prüforgan im Rahmen der Überprüfung befugterweise behoben, sind die Mängel und die Frist zu deren Behebung im Prüfbericht zu vermerken.

(2) Mängel, die die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen betreffen, sind der Landesregierung unter Anschluss des Prüfprotokolls gesondert bekannt zu geben.

(3) Werden die Grenzwerte gemäß dem 4. Abschnitt nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich bei Anlagen kleiner 100 kW Brennstoffwärmeleistung, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und es zu keinen unzumutbaren Belästigungen kommt:
1. auf höchstens ein Jahr, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;

2. auf höchstens drei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss und die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden.

(4) Andere als unter die Abs. 2 und 3 fallende Mängel der Anlage sind von den Verfügungsberechtigten der Anlage binnen angemessener, vom Prüforgan festzusetzender Frist beheben zu lassen.

(4a) Abweichend von den Bestimmungen der Abs 3 und 4 sind bei Blockheizkraftwerken und Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.

(5) Nach Behebung der Mängel der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung gemäß § 25 zu unterziehen. Der Umfang der Prüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen.