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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
VI. Überprüfungen
Inhalt:
6. Abschnitt
Paragraf:
026
Kurztext:
umfassende Überprüfung
Text:
(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
1. spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:
– Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung,
– Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit mehr als 500 kW Nennwärmeleistung,
– Feuerungsanlagen, für die keine Ökodesignanforderungen nach der RL 2009/125/EG gelten und
– Blockheizkraftwerke;
2. alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bis höchstens 20 MW;
3. jährlich: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer 20 MW.

(2) Die Messungen haben bei der erstmaligen Überprüfung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Messung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

(2a) Bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken über 1 MW Brennstoffwärmeleistung, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu überwachen.

(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Der Abgasverlust ist eingehalten, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen und der zuständigen Behörde zu übermitteln. Das Datum der Überprüfung ist der Überwachungsstelle zur Eintragung in die Heizungsanlagendatenbank bekannt zu geben.