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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
VI. Überprüfungen
Inhalt:
6. Abschnitt
Paragraf:
024
Kurztext:
Überprüfung
Text:
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind unbeschadet sonstiger landesrechtlicher Prüfpflichten nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 4 und 5 erfüllen. Von einer solchen Überprüfung sind ausgenommen:
1. Anlagen kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die nur als Ausfallreserve dienen und nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); diese sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen technischen Änderung zu überprüfen;
2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);
3. Einzelraumheizgeräte;
4. Warmwasserbereiter;
5. in Bezug auf Messungen gemäß § 25 Abs 2: bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind zu kontrollieren:
1. bei der erstmaligen Überprüfung:
– das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung;
– das Vorliegen der technischen Dokumentation;
– bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die ausreichende Dimensionierung des allenfalls erforderlichen Pufferspeichers (§ 10 Abs 1 Z 5);
– die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr (Ventilator im Verbrennungsluftraum udgl);
– der Förderdruck in der Abgasanlage;
– die Verwendung eines gemäß Typenschild zulässigen Brennstoffs (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probenahme des Brennstoffs);
2. bei der wiederkehrenden Überprüfung (soweit bei den Anlagen zutreffend):
– die Funktion der Abgasklappe;
– die Dichtheit des Heizgerätes einschließlich der Verschlüsse;
– die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr (Ventilator im Verbrennungsluftraum udgl);
– die Funktion des Zugreglers bzw der Explosionsklappe;
– der Förderdruck in der Abgasanlage;
– die Heizflächen/das Flammenbild (bei Festbrennstoffheizungen);
– die Verwendung eines gemäß Typenschild zulässigen Brennstoffs (Sichtprüfung, erforderlichenfalls eine Probeentnahme des Brennstoffs oder des Verbrennungsrückstands);
– die Vornahme allfälliger technischer Veränderungen an der Anlage.
(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen sind jeweils zum Jahrestag der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Sie können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung – auch bis zu drei Monate vor und drei Monate nach dem Kalendermonat des Stichtages vorgenommen werden (Überprüfungszeitraum). Eine einmalige Verlegung des Stichtages durch die Überwachungsstelle ist zulässig, soweit dies im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten der Anlage erfolgt und der Stichtag um nicht mehr als zwölf Monate vorverlegt oder drei Monate hinausgeschoben wird.
(4) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage Verfügungsberechtigten zu veranlassen, die sich dabei der im § 31 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß § 25 sind von der Überwachungsstelle durchzuführen, soweit ihr der oder die Verfügungsberechtigte der Anlage nicht spätestens zu Beginn des jeweiligen Überprüfungszeitraumes (Abs 3) schriftlich mitteilt, dass eine andere prüfberechtigte Person die Überprüfung vornehmen wird. Von der beabsichtigten Durchführung einer solchen Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Verfügungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen; Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden.
(5) Unterbleibt eine Mitteilung gemäß Abs. 4 zweiter Satz, erfolgt aber eine Überprüfung durch eine andere prüfberechtigte Person, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Überprüfungsverpflichtung für die Überwachungsstelle. Für bis dahin nachweislich entstandene Aufwendungen kann die Überwachungsstelle von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz verlangen.
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind unbeschadet sonstiger landesrechtlicher Prüfpflichten nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 4 und 5 erfüllen. Von einer solchen Überprüfung sind ausgenommen:
1. Anlagen kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die nur als Ausfallreserve dienen und nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); diese sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen technischen Änderung zu überprüfen;
2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);
3. Einzelraumheizgeräte;
4. Warmwasserbereiter;
5. in Bezug auf Messungen gemäß § 25 Abs 2: bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind zu kontrollieren:
1. bei der erstmaligen Überprüfung:
– das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung;
– das Vorliegen der technischen Dokumentation;
– bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die ausreichende Dimensionierung des allenfalls erforderlichen Pufferspeichers (§ 10 Abs 1 Z 5);
– die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr (Ventilator im Verbrennungsluftraum udgl);
– der Förderdruck in der Abgasanlage;
– die Verwendung eines gemäß Typenschild zulässigen Brennstoffs (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probenahme des Brennstoffs);
2. bei der wiederkehrenden Überprüfung (soweit bei den Anlagen zutreffend):
– die Funktion der Abgasklappe;
– die Dichtheit des Heizgerätes einschließlich der Verschlüsse;
– die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr (Ventilator im Verbrennungsluftraum udgl);
– die Funktion des Zugreglers bzw der Explosionsklappe;
– der Förderdruck in der Abgasanlage;
– die Heizflächen/das Flammenbild (bei Festbrennstoffheizungen);
– die Verwendung eines gemäß Typenschild zulässigen Brennstoffs (Sichtprüfung, erforderlichenfalls eine Probeentnahme des Brennstoffs oder des Verbrennungsrückstands);
– die Vornahme allfälliger technischer Veränderungen an der Anlage.
(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen sind jeweils zum Jahrestag der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Sie können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung – auch bis zu drei Monate vor und drei Monate nach dem Kalendermonat des Stichtages vorgenommen werden (Überprüfungszeitraum). Eine einmalige Verlegung des Stichtages durch die Überwachungsstelle ist zulässig, soweit dies im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten der Anlage erfolgt und der Stichtag um nicht mehr als zwölf Monate vorverlegt oder drei Monate hinausgeschoben wird.
(4) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage Verfügungsberechtigten zu veranlassen, die sich dabei der im § 31 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß § 25 sind von der Überwachungsstelle durchzuführen, soweit ihr der oder die Verfügungsberechtigte der Anlage nicht spätestens zu Beginn des jeweiligen Überprüfungszeitraumes (Abs 3) schriftlich mitteilt, dass eine andere prüfberechtigte Person die Überprüfung vornehmen wird. Von der beabsichtigten Durchführung einer solchen Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Verfügungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen; Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden.
(5) Unterbleibt eine Mitteilung gemäß Abs. 4 zweiter Satz, erfolgt aber eine Überprüfung durch eine andere prüfberechtigte Person, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Überprüfungsverpflichtung für die Überwachungsstelle. Für bis dahin nachweislich entstandene Aufwendungen kann die Überwachungsstelle von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz verlangen.