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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
V. Brenn- und Kraftstoffe
Inhalt:
5. Abschnitt
Paragraf:
021
Kurztext:
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
Text:

(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art
Brenn- bzw. Kraftstoff
technische Anforderungen/Anmerkungen
Gasförmige Brenn- und KraftstoffeErdgas
FlüssiggasPropan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Biogasmethanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählen auch Klärgas und Deponiegas;
Holzgasein aus naturbelassenem unbehandeltem Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas;
Flüssige BrennstoffeHeizöl extra leicht schwefelfrei *Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen KomponentenHöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl leicht (HL) **Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel **Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % MZulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW
Heizöl schwer **Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile BrennstoffeBraun- und Steinkohle, Briketts und Koks, ausgenommen Petro(l)koksBrennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden und deren Schwefelgehalt 0,30 g/MJ und bei Verwendung in Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigt (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels)
HolzbrennstoffeStückholzNaturbelassen und unbehandelt,lufttrocken (Wassergehalt max. 20%)
Holz- und RindenpelletsAusschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt
HolzhackgutAusschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt
Flüssige KraftstoffeDieselkraftstoff
Biogene KraftstoffeAusschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt

* Gasöl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016

** Schweröl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Nicht im Abs 1 angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt.