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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
IV. Emissionsgrenzwerte
Inhalt:
4. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
018
Kurztext:
Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
Text:
unter 100 kW

Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:




Grenzwerte
Parameterhändisch beschicktautomatisch beschickt
biogen festfossil festbiogen festfossil fest
Abgasverlust (%)20201919
CO (mg/m³) *4.5003.5001.8001.500
* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
ParameterGrenzwert
Abgasverlust (%)10
Rußzahl1 **
CO (mg/m³) *100
* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
** Gilt nicht für Ölbrennwertgeräte.

3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
Parameter
Abgasverlust (%)10
CO (mg/m³) *100
* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.