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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
II. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Inhalt:
2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Paragraf:
005
Kurztext:
Wirkungsgradanforderungen
Text:
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

1. Einzelraumheizgeräte:
Mindestwirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen
80
ortsfest gesetzte Herde
72
Herde für flüssige oder gasförmige Brennstoffe
73
Herde für Holzbrennstoffe *
72
Herde für fossile feste Brennstoffe *
73
sonstige Einzelraumheizgeräte *
80

* gilt nur bis 31. Dezember 2021


2. Warmwasserbereiter:
Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75

3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 50/2021).