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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
II. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Inhalt:
2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Paragraf:
003
Kurztext:
Voraussetzungen
Text:
(1) Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen.

(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumenten sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.