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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Richtlinien und Önormen
Text:
(1) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten
Richtlinien und Önormen sind beim Amt der Landesregierung
während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13
Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die ÖVGW-
Richtlinien werden von der Österreichischen Vereinigung für das
Gas- und Wasserfach, A-1010 Wien, Schubertring 14, die ÖWAV-
Regelblätter vom Österreichischen Wasser- und
Abfallwirtschaftsverband, A-1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 5, und
die Önormen vom Österreichischen Normungsinstitut herausgegeben.

(2) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Richtlinien
oder Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige
Europäische Normen bzw gleichwertige Normen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herangezogen
werden.