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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
014
Kurztext:
Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen
Text:
Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort
verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen
und das Gasverteilerunternehmen, die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder die Behörde zu verständigen.