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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
009
Kurztext:
Abweichungen von der Bewilligung, nachträgliche...
Text:
Orig. Titel: Abweichungen von der Bewilligung, nachträgliche Vorschreibungen

(1) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von der Bewilligung
zulassen, wenn außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die
durch die Bewilligung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die
Zulassung der Abweichungen hat mit Bescheid zu erfolgen.

(2) Wenn sich nach der Bewilligung ergibt, dass trotz Einhaltung
der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder
die Gesundheit von Menschen nicht hinreichend geschützt ist, hat
die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses
Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen
vorzuschreiben.