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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Erlöschen der Bewilligung
Text:
(1) Die Bewilligung erlischt, wenn
1. der Abnahmebefund (§ 10 Abs 3) der Behörde nicht innerhalb
von drei Jahren nach rechtskräftiger Erteilung der
Bewilligung vorgelegt wird; oder
2. der Betrieb der Gasanlage durch mehr als drei Jahre nicht
aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre unterbrochen
worden ist.

(2) Die Behörde kann die Frist gemäß Abs 1 auf Grund eines vor
Ablauf der Frist gestellten Antrages verlängern, wenn wichtige
Gründe dafür vorliegen. Durch den Antrag wird der Ablauf der
Frist bis zur Entscheidung gehemmt. Die verlängerte Frist ist
entsprechend der Art und dem Umfang des Vorhabens zu bestimmen.