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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Bewilligungs- und meldepflichtige Gasanlagen
Text:
(1) Soweit sich aus Abs 3 nicht anderes ergibt, bedürfen einer
Bewilligung der Behörde:
1. die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen mit einer
Lagerung von
a) mehr als 35 kg verflüssigter Gase,
b) mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter
Gase oder
c) mehr als 5 m3 NZ Deponie- oder Biogase;
2. die im Sinn des Abs 2 wesentliche Änderung von in der Z 1
genannten Gasanlagen.

(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende
Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der
Anlage zu beeinflussen. Im Zweifelsfall hat die Behörde über
Antrag festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.

(3) Keiner Bewilligung bedürfen:
1. Gasgeräte;
2. Gasanlagen zur Erzeugung von Deponie- oder Biogas, die nach
anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig sind;
3. Gasanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines
Gasverteilerunternehmens angeschlossen werden.

(4) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung (Abs 2) einer
Gasanlage, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines
Gasverteilerunternehmens angeschlossen wird, ist das
Gasverteilerunternehmen von dem, der diese Maßnahme vornimmt,
schriftlich zu verständigen (Meldepflicht).