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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Projektleiter
Text:
Für Anlagenprojekte, die mehrerer behördlicher Bewilligungen,
Genehmigungen oder Kenntnisnahmen auf Grund verschiedener
Rechtsvorschriften bedürfen, ist, wenn die erforderlichen
Verfahren von einer Bezirkshauptmannschaft, dem Magistrat
Salzburg oder dem Amt der Landesregierung zu führen sind und
nicht ohnedies von denselben Bediensteten geführt werden, vom
Leiter der Behörde oder einem hiezu ermächtigten Bediensteten
ein Projektleiter einzusetzen. Dieser hat die Projektvorprüfung
gemäß § 2 Abs 2 und die verschiedenen Verwaltungsverfahren,
insbesondere die Durchführung der mündlichen Verhandlungen, mit
dem Ziel eines Abschlusses längstens in der im § 3 Abs 2
genannten Frist zu koordinieren.