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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Verfahrensabwicklung
Text:
(1) Eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung ist
für einen Termin innerhalb von längstens sechs Wochen nach
Einbringung oder nach Vornahme der aufgetragenen Verbesserungen
anzuberaumen. Diese Frist verlängert sich außer im Fall
tatsächlicher Unmöglichkeit zum Zweck der Durchführung der
mündlichen Verhandlungen an einem oder an mehreren unmittelbar
aufeinander folgenden Tagen im notwendigen Ausmaß, längstens auf
drei Monate, wenn das Projekt mehrerer behördlicher
Bewilligungen, Genehmigungen oder Kenntnisnahmen auf Grund
verschiedener Rechtsvorschriften bedarf, die dafür eingereichten
Unterlagen für eine Verhandlung aber noch nicht geeignet sind
oder die erforderlichen Sachverständigen nicht zu einem früheren
Zeitpunkt anwesend sein können.
(2) Das Verfahren ist längstens innerhalb von drei Monaten nach
Einbringung oder nach Vornahme der aufgetragenen Verbesserung
abzuschließen. Die Frist verlängert sich entsprechend Abs 1
zweiter Satz. Kann diese Frist aus unabwendbaren Gründen nicht
eingehalten werden, ist dies dem Einschreiter unter Darlegung
der Gründe mitzuteilen. § 73 AVG bleibt unberührt.
(3) Die Abs 1 und 2 gelten nur für Verfahren in landesgesetzlich
geregelten Angelegenheiten. In Landesgesetzen enthaltene kürzere
Fristen bleiben hievon unberührt. Für Verfahren in
bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten sollen von den
zuständigen Organen soweit möglich im Wesentlichen gleiche
Regelungen durch behördeninterne Anordnungen getroffen werden.