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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Projekt-Beratung und -Vorprüfung
Text:
(1) Zur Erzielung von vollständigen Einreichungen haben die
Landes- und die Gemeindebehörden Interessenten, die die
Verfolgung eines Anlagenprojektes glaubhaft machen, darüber zu
beraten, welche behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder
Kenntnisnahmen für das angestrebte Anlagenprojekt und welche
Unterlagen für die Anträge oder Anzeigen erforderlich sind.
Desweiteren haben die Behörden solche Interessierte darüber zu
informieren, unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen das
Anlagenprojekt auf Grund der Erfahrungen der Behörde mit
vergleichbaren Projekten bewillig- bzw genehmigbar erscheint bzw
zur Kenntnis genommen werden kann.
(2) Die Landes- und die Gemeindebehörden haben weiters die für
eine spätere Einbringung erstellten und ihr zu diesem Zweck
vorgelegten Unterlagen einer Vorprüfung in Bezug auf ihre
Vollständigkeit und Eignung und auf die Berücksichtigung
grundsätzlicher Voraussetzungen für das Anlagenprojekt durch
Amtssachverständige auf jenen Gebieten zu unterziehen, die für
die Entscheidung in den von der Behörde zu führenden Verfahren
maßgeblich sind. Die Unterlagen müssen für eine solche
Vorprüfung, die keine projektierende Funktion hat und übernehmen
darf, geeignet sein. Die Vorprüfung erfolgt im Rahmen einer
Besprechung mit den in Betracht kommenden Sachverständigen. Zu
diesem Zweck hat die Behörde wenigstens einen Termin im Monat
für solche Vorprüfungen vorzusehen, soweit nicht besondere
Termine vereinbart werden.
(3) Je eine Ausfertigung der gemäß Abs 2 geprüften Pläne und
sonstigen Unterlagen hat bei der Behörde zu verbleiben. Sie ist
bei späterer Einbringung des Projektes zu den Verfahrensakten zu
nehmen.