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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich
Text:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, dass die in den Aufgabenbereich
von Landes- oder Gemeindebehörden fallenden Verwaltungsverfahren
über Projekte zur Errichtung oder Änderung von Anlagen
(Anlagenprojekte) in kürzest möglicher Zeit durchgeführt und
abgeschlossen werden.
(2) Dieses Gesetz findet auf Anlagen, die dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl Nr 697/1993,
unterliegen, keine Anwendung.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 4 und 5 gelten in Bezug auf
die Stadt Salzburg als Verfassungsbestimmung.