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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:

Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf:
003
Kurztext:
§ 3
Text:
Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das Ansuchen
um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, allenfalls in
gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten:
a) die ausdrückliche Erklärung des Bewilligungswerbers, daß die
geplante Bauführung nicht einem Zweitwohnungsvorhaben dient;
b) die Angabe der gegebenen und beabsichtigten künftigen
Eigentumsverhältnisse;
c) die Darstellung der rechtlichen Gestaltung der künftigen
Benützungsverhältnisse;
d) bei gastgewerblichen Betrieben den Nachweis der
gewerberechtlichen Berechtigung sowie die Darstellung der
beabsichtigten Betriebsführung und -verwaltung;
e) bei Alters-(Seniorenwohn-)Heimen u.dgl. den Nachweis des
gesicherten Betriebes und der Verwaltung sowie jener
Sicherheiten, die gewährleisten, daß das Objekt ausschließlich
oder überwiegend dem ständigen Wohnbedürfnis des in Betracht
kommenden Personenkreises dienen wird.