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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:

Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf:
002
Kurztext:
§ 2
Text:
(1) Dem Ansuchen um eine Bauplatzerklärung hat der
Bauplatzwerber seine ausdrückliche Erklärung anzuschließen, daß
auf dem geplanten Bauplatz kein Handelsgroßbetrieb errichtet wird.
(2) In der Bauplatzerklärung hat die Baubehörde auf die
Unzulässigkeit der Errichtung eines Handelsgroßbetrieb hinzuweisen.