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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:

Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf:
003
Kurztext:
§ 3
Text:
Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das Ansuchen
um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, allenfalls in
gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten:
a) die ausdrückliche Erklärung des Bewilligungswerbers, daß es
sich bei der geplanten Bauführung nicht um die Errichtung
eines Beherbergungsgroßbetriebes handelt;
b) einen Entwurfsplan, aus dem die Anzahl, Anordnung und Nutzung
der Räume, insbesondere der Gästezimmer, entnommen werden
kann;
c) Angaben über künftige Erweiterungsbauten sowie andere mit dem
Bau in Zusammenhang stehende Bauvorhaben, wenn zu vermuten
ist, daß nur eine Bauetappe zur Ausführung kommt und dadurch
die Anwendung der Bestimmungen über Beherbergungsgroßbetriebe
umgangen werden soll;
d) die Darstellung der Umgebung im räumlichen Naheverhältnis des
Bauplatzes unter Angabe der Nutzung der dort bestehenden
Bauten und unter Angabe der Eigentumsverhältnisse an
Liegenschaften, soweit diese noch unbebaut sind oder sich auf
diesen Beherbergungsbetriebe befinden.