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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:

Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf:
001
Kurztext:
§ 1
Text:
Ein Ansuchen um eine Bauplatzerklärung oder um die
baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, das sich nicht auf
ein Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (§ § 30 Abs 1 Z 11 ROG 2009)
bezieht, ist - unbeschadet der nach den sonstigen
Rechtsvorschriften geforderten Beilagen - zum Nachweis, daß das
Vorhaben keinen Zwecken dient, für deren Zulässigkeit die Widmung
als Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe die Voraussetzung
darstellt, mit nachstehenden Unterlagen auszustatten.