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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kleingartengesetz
Abschnitt:
IV. Verfahrensbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
009
Kurztext:
Bewilligung der Kleingartenanlage
Text:
(1) Die Behörde darf die Errichtung einer Kleingartenanlage nur dann
bewilligen, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes
entspricht.
(2) Dem Ergebnis der allenfalls erforderlichen
Baubewilligungsverfahren für Baulichkeiten sowie sonst
erforderlicher Bewilligungsverfahren wird nicht
vorgegriffen, wenn die Errichtung der Kleingartenanlage bewilligt
wird.