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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kleingartengesetz
Abschnitt:
II. Voraussetzungen für die Errichtung von...
Inhalt:
Orig. Titel: Voraussetzungen für die Errichtung von Kleingartenanlagen
Paragraf:
005
Kurztext:
Größe der Kleingärten
Text:
Die Größe des einzelnen Kleingartens darf 120 m2 nicht unter- und 300
m2 nicht überschreiten. Dieses Ausmaß darf durch Restflächen bis auf
400 m2 vergrößert werden. Die Breite des einzelnen Kleingartens muß
mindestens 10 m betragen.