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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kleingartengesetz
Abschnitt:
II. Voraussetzungen für die Errichtung von...
Inhalt:
Orig. Titel: Voraussetzungen für die Errichtung von Kleingartenanlagen
Paragraf:
004
Kurztext:
Aufschließung von Kleingartenanlagen
Text:
(1) Kleingartenanlagen müssen entweder unmittelbar an eine
öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder eine dem zu erwartenden
Verkehrsaufkommen entsprechende, durch Eintragung im Grundbuch
gesicherte Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche
besitzen. Diese Verbindung muß mindestens 4 m breit, ausreichend
befestigt und befahrbar sein.
(2) Die einzelnen Kleingärten innerhalb einer Kleingartenanlage
müssen über mindestens 3 m breite Hauptwege oder mindestens 2 m
breite Nebenwege erreichbar sein. Die Nebenwege dürfen nicht
länger als 80 m sein. Die Hauptwege müssen so angelegt und
beschaffen sein, daß sie für Einsatzfahrzeuge befahrbar sind und
eine ordnungsgemäße Brandbekämpfung in allen Teilen der
Kleingartenanlage möglich ist. Die Haupt- und Nebenwege müssen
keine öffentlichen Verkehrsflächen sein.
(3) Kleingartenanlagen müssen über eine auch für den
Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage verfügen.
Die einwandfreie Ableitung der Abwässer und die ordnungsgemäße
Behandlung des Abfalls muß gewährleistet werden.