Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Anlagen-Identifikationsnummer (Anlagen-ID)
Text:
(1) Jede in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfasste Anlage ist mit einer eindeutigen Anlagen-Identifikationsnummer (Anlagen-ID) zu versehen. Die Anlagen-ID besteht aus einer zehnstelligen, zufällig generierten Kombination aus Ziffern und Buchstaben, die eine eindeutige Zuordnung der Anlage gewährleistet.
(2) Die Anlagen-ID muss aus einer Kennzeichnungsplakette ablesbar sein, die an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Typenschildes anzubringen ist.
(3) Bei Kachelöfen oder elektrischen Widerstandsheizungen ist die Kennzeichnungsplakette innenseitig im Stromverteilerkasten anzubringen.
(4) Bei Gas-Verteilungsleitungen von Mehrzähleranlagen ist auch eine Kennzeichnungsplakette auf dem Rohrkennzeichnungsschild anzubringen.
(5) Die Kennzeichnungsplakette ist entsprechend dem Muster der Anlage 16 auszugestalten. Die Vergabe der Herstellung der Kennzeichnungsplaketten erfolgt ausschließlich durch den Datenbankbetreiber.
(2) Die Anlagen-ID muss aus einer Kennzeichnungsplakette ablesbar sein, die an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Typenschildes anzubringen ist.
(3) Bei Kachelöfen oder elektrischen Widerstandsheizungen ist die Kennzeichnungsplakette innenseitig im Stromverteilerkasten anzubringen.
(4) Bei Gas-Verteilungsleitungen von Mehrzähleranlagen ist auch eine Kennzeichnungsplakette auf dem Rohrkennzeichnungsschild anzubringen.
(5) Die Kennzeichnungsplakette ist entsprechend dem Muster der Anlage 16 auszugestalten. Die Vergabe der Herstellung der Kennzeichnungsplaketten erfolgt ausschließlich durch den Datenbankbetreiber.