Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Abnahme-, Prüf- und Inspektionsdaten
Text:
(1) Die gemäß § 49a Abs. 4 Oö. LuftREnTG im Zusammenhang mit

1. einer Abnahme gemäß § 22 Oö. LuftREnTG,

2. wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 Oö. LuftREnTG,

3. behördlichen Überprüfungen gemäß § 27 Oö. LuftREnTG,

4. Inspektionen gemäß § 29a Oö. LuftREnTG,

5. Überprüfungen durch Erdgasunternehmen gemäß § 31 Abs. 3 Oö. LuftREnTG und

6. wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 31a
zu erfassenden Daten sind nach den in Anlagen 2 - 15 festgelegten Mustern zu dokumentieren:
- Anlage 2 (UWD-AUWR/E-37, Abnahmebefund für Heizungsanlagen - Feste Brennstoffe - Prüfbericht)
- Anlage 3 (UWD-AUWR/E-38, Abnahmebefund für Heizungsanlagen - Flüssige Brennstoffe - Prüfbericht)
- Anlage 4 (UWD-AUWR/E-33, Abnahmebefund für Erdgasanlagen - Prüfbericht)
- Anlage 5 (UWD-AUWR/E-34, Abnahmebefund für Flüssiggasanlagen - Prüfbericht)
- Anlage 6 (UWD-AUWR/E-44, Abnahme von Heizungsanlagen - Wärmepumpe - Prüfbericht)
- Anlage 7 (UWD-AUWR/E-43, Abnahme von Heizungsanlagen - elektrische Widerstandsheizungen - Prüfbericht)
- Anlage 8 (UWD-AUWR/E-37a, Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen - Feste Brennstoffe - Prüfbericht)
- Anlage 9 (UWD-AUWR/E-38a, Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen - Flüssige Brennstoffe - Prüfbericht)
- Anlage 10 (UWD-AUWR/E-33a, Wiederkehrende Überprüfung von Erdgasanlagen - Prüfbericht)
- Anlage 11 (UWD-AUWR/E-34a, Wiederkehrende Überprüfung von Flüssiggasanlagen - Prüfbericht)
- Anlage 12 (UWD-AUWR/E-40, Inspektion von Heizungsanlagen - Feuerungsanlagen über 70 kW - Prüfbericht)
- Anlage 13 (UWD-AUWR/E-41, Inspektion von Heizungsanlagen - Wärmepumpe über 70 kW - Prüfbericht)
- Anlage 14 (UWD-AUWR/E-42, Inspektion von Heizungsanlagen - elektrische Widerstandsheizungen - Prüfbericht)
- Anlage 15 (UWD-AUWR/E-36, Wiederkehrende Überprüfung und Inspektion von Klimaanlagen über 70 kW - Prüfbericht)
Bei behördlichen Überprüfungen gemäß § 27 Oö. LuftREnTG sowie bei Überprüfungen durch Erdgasunternehmen gemäß § 31 Abs. 3 Oö. LuftREnTG sind die Daten sinngemäß nach den für wiederkehrende Überprüfungen gemäß § 25 Oö. LuftREnTG maßgeblichen Mustern der Anlagen 8 - 11 zu dokumentieren.


(2) Die in den Anlagen 2 - 15 festgelegten Muster dienen ausschließlich der Strukturierung der elektronischen Datenerfassung. Soweit die dort angeführten Angaben ohnehin Bestandteil des Anlagendatenblatts sein müssen, sind sie nicht neuerlich einzugeben, da das Anlagendatenblatt ein integraler Bestandteil des jeweiligen Prüfberichts ist.