Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Anlagendatenblatt
Text:
(1) Die elektronische Erfassung der gemäß § 49a Abs. 3 Oö. LuftREnTG zu erfassenden Stammdaten erfolgt nach der in der Anlage 1 festgelegten Struktur.
(2) Das in der Anlage 1 festgelegte Muster dient ausschließlich der Strukturierung der elektronischen Datenerfassung.
(2) Das in der Anlage 1 festgelegte Muster dient ausschließlich der Strukturierung der elektronischen Datenerfassung.